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Übertragung von Immobilien - was gilt es zu beachten?

Immobilien rechtzeitig vererben

... von einer Hand zu anderen ...

 

Wer Vermögen vererben will, kann das bereits vor dem eigenen Tod machen. Das gilt auch für das Vererben von Immobilien. Eigentümer können ihre Immobilie bereits zu Lebzeiten an ihre Erben übertragen. Wer sein Haus beispielsweise an seine Kinder vererben wird, regelt damit seinen Nachlass schon vor dem Ableben. Das kann in Form einer Schenkung geschehen. Der Vorteil hierbei: Einsparung der Erbschaftssteuer.

Brauche ich zwingend einen Notar?

Ein Übertragungsvertrag regelt die Übergabe einer Immobilie von einem Eigentümer zum nächsten Eigentümer. Der Vertrag muss notariell beglaubigt werden. Eine notarielle Beglaubigung ist lediglich bei der Übertragung von Immobilien notwendig. Wird Vermögen verschenkt, muss nicht zwingend ein Notar vor Ort sein. Die notarielle Beurkundung kann verwendet werden, wenn es zu Streitfällen kommen sollte.

Wert und Gegenwert

Wird das Vermögen bzw. das Haus an die Kinder überschrieben, handelt es sich um eine "vorweggenommene Erbfolge". Im Vertrag können Auflagen festgehalten werden. Das kann zum Beispiel eine Pflegeverpflichtung sein. Wird der ehemalige Eigentümer pflegebedürftig, hat der neue Eigentümer sich um die Pflege und die Kosten hierfür zu kümmern. Auch ein lebenslanges Wohnrecht kann als Gegenleistung der Schenkung (Übertragung) vereinbart werden.

Wer eine Immobilie überträgt, kann eine schriftliche Abmachung für die Kostenübertragungspflicht vereinbaren. Überschreiben Eltern das Haus an ihre Kinder, können sie mit einer solchen Vereinbarung weiterhin für z. B. Strom, Wasser und Heizung aufkommen. Diese wirtschaftliche Vereinbarung wird oft getroffen, wenn Eltern weiterhin das Haus bewohnen.

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